Häufig gestellte Fragen
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Antragstellung
Das Sekretariat ist der allgemeine Ansprechpartner. Anträge werden schriftlich an das Sekretariat gestellt. Bei Fragen bezüglich des Antrags setzt sich das Kuratorium mit dem Antragsteller in Verbindung.
Die Stiftung fördert satzungsgemäß ausschließlich Projekte im Rahmen ihrer Stiftungszwecke.
Die Satzung sieht z.B. keine Förderung von Wissenschaft und Bildung vor.
Anträge können z.B. von öffentlichen oder privaten Institutionen, Vereinen, Initiativen und Privatpersonen gestellt werden.
Anträge sind ausschließlich schriftlich an folgende Adresse einzureichen: Waldemar Koch Stiftung, Stresemannstraße 1-7, 28207 Bremen
Pläne müssen detailliert und aussagekräftig aufbereitet werden – einschließlich der Eigenmittel sowie der erwarteten Einkünfte und der beantragten und anderweitig bewilligten Förderungen.
Es gibt keine Antragsfristen.
Eine Förderung schließt sich automatisch aus, wenn ein Projekt nicht eindeutig einem der vier Stiftungszwecke zuzuordnen ist.
Mit einem Freistellungsbescheid attestiert die Finanzbehörde einer nicht öffentlichen Körperschaft den Zweck der Gemeinnützigkeit.
Antragsteller erhalten einen schriftlichen Bescheid, der je nach Komplexität des Antrags in der Regel innerhalb von zwei Monaten zu erwarten ist.
Ja, im Rahmen der Stiftungszwecke.
Ja, wenn der Antrag dem Stiftungszweck Kunst & Kultur zuzuordnen ist.
Nein, denn Forschung wird von der Stiftung nicht gefördert.
Nein, denn Bildung wird von der Stiftung nicht gefördert.
Ja, die Stiftung fördert z.B. Ausstellungen, Konzerte und Theater, soweit sie durch die Stiftungszwecke abgedeckt werden.
Ja, soweit die Förderung im Zusammenhang mit den Stiftungszwecken steht.